Der Verein führt den Namen „Joker-Team Berlin e.V.“ und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung des Seifenkistensports.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
Förderung der handwerklichen Begabung und des technischen Verständnisses von Kindern und Jugendlichen durch gemeinsames Entwerfen und Bauen von Seifenkisten
Organisation, Betreuung und Unterstützung von Seifenkistenrennen, die nach den Richtlinien des Deutschen Seifenkisten Derbys (DSKD e.V.) ausgetragen werden
Vermittlung sportlicher und technischer Erfahrungen an seine Mitglieder.
Öffentlichkeitsarbeit zur Bedeutung von Seifenkistenrennen als umweltverträglichem Rennsport
Förderung und Unterstützung des Interesses am Seifenkistensport und beim Bau von Seifenkisten z. B. in Kindergärten, Schulen, Heimen und ähnlichen Einrichtungen
Vertretung des Vereins im Deutschen Seifenkisten-Derby (DSKD e.V.)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitgliedschaft können alle natürlichen sowie juristischen Personen und Firmen erwerben. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung sind Gründe nicht anzugeben.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung des Vereins und Bezahlung des Mitgliedsbeitrages. Rechte und Leistungen können erst danach in Anspruch genommen werden.
Die Mitgliedschaft endet mit dem
Tod
Austritt
Ausschluss
Der Austritt kann zum Monatsende nach vorheriger schriftlicher Kündigung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen.
Eine Austrittserklärung gilt als Verzichtserklärung auf die Mitgliedschaft.
Ein Mitglied kann bei erheblichen Verstößen gegen die in § 7 genannten Pflichten oder bei anderen Verstößen gegen die Ziele oder Zwecke des Vereins ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Das von einem Ausschluss bedrohte Mitglied ist anzuhören. Die Anhörung ist zu protokollieren. Wird ein Mitglied ausgeschlossen, erlöschen sofort seine Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein.
Die Beendigung der Mitgliedschaft oder der Ausschluss befreien nicht von der Erfüllung der noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein. Ein Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge besteht nicht.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft oder mit dem Ausschluss endet das Recht auf Nutzung der Einrichtungen des Vereins. Seifenkisten, die von einem Vereinsmitglied für Vereinszwecke zur Verfügung gestellt und nicht mit Mitteln des Vereins geplant, entworfen oder hergestellt worden sind, sind nicht Bestandteil des Vereinsvermögens und verbleiben beim Ausscheiden eines Mitglieds in seinem Besitz.
Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Jedes volljährige Mitglied kann für jedes Amt innerhalb des Vereins gewählt werden.
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, von dem Verein Auskunft, Rat und tatkräftige Unterstützung in allen Angelegenheiten des Seifenkistensports zu verlangen und Anträge an die Mitgliederversammlung und den Vorstand zu richten.
Die Mitgliederrechte – insbesondere das Stimm- und Wahlrecht – ruhen, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt ist.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zur Erreichung seiner Ziele zu unterstützen. Sie haben die Satzung einzuhalten und die im Rahmen der Satzung getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und zu befolgen.
Von den Mitgliedern wird insbesondere erwartet, dass sie sich an Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, die der Verein ausrichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten aktiv beteiligen.
Von den Mitgliedern des Vereins wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Beitrag ist für das Geschäftsjahr im Voraus zu entrichten, spätestens bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung.
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die bei der Ausübung der Ämter entstehenden baren Auslagen können zurückerstattet werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand im Rahmen des Haushaltsplanes.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal im März des Jahres statt.
Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand außerdem einzuberufen, wenn wichtige Vereinsinteressen dies erfordern oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies unter Nennung einer Tagesordnung verlangen.
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einberufen. Dabei sind der Versammlungsort, die Zeit und die Tagesordnung mitzuteilen. Die rechtzeitige Zustellung der Einladung per E-Mail gilt als wirksam bei Mitgliedern, die dieser Form der Übermittlung zugestimmt haben.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand eröffnet und wählt zu Beginn aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Stimmberechtigte Vereinsmitglieder haben Anspruch auf Einsichtnahme in die Protokolle der Mitgliederversammlung.
Der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere die
Beratung und Beschlussfassung über die vom Verein zu erfüllenden Aufgaben
Genehmigung des Rechenschaftsberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr nebst der Entlastung des Vorstandes
Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
Wahl des Vorstands
Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern
Entscheidung über jede Änderung der Satzung
Entscheidung über die Auflösung des Vereins
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in allen auf der Tagesordnung bezeichneten Angelegenheiten beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 15. Lebensjahr vollendet und den Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr entrichtet haben. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Anträge, die auf der ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen bis zum 15. Februar des Jahres im Besitz des Vorstandes sein. Sie werden mit der Tagesordnung mitgeteilt. Über einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur beraten und beschlossen werden, wenn nicht mindestens 1/3 der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder widerspricht. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins müssen jedoch immer mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie einem Beisitzer, die gleichberechtigt sind. Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand gem. § 26 BGB. Zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam sind zur Vertretung des Vereins befugt.
Der Vorstand führt alle Geschäfte des Vereins.
Dem Vorstand beigeordnet sind ein Schriftführer und ein Kassenwart (erweiterter Vorstand).
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Zu den Obliegenheiten des Vorstandes gehören insbesondere:
Geschäftsführung des Vereins
Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern
Verkehr mit Behörden und anderen Organisationen
Über die Vergabe der vereinseigenen Seifenkisten bei Veranstaltungen, Vorführungen oder für Zwecke der Werbung entscheidet der Vorstand. Er kann dafür einen Beauftragten ernennen. Seifenkisten, die nicht zum Vereinsvermögen gehören, unterliegen dieser Bestimmung nur, wenn der Besitzer zugestimmt hat.
Beschlüsse zur Satzungsänderung oder zur Auflösung des Vereins können nur auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung getroffen werden.
Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung bestellt zwei Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Jugendhilfe. Trifft die auflösende Mitgliederversammlung hierzu keinen Beschluss, entscheiden die Liquidatoren.
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